Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung

GenTSV

§ 12 Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen

Stand: 01.03.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/12#abs-1 (1) Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/12#abs-2 (2) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/12#abs-3 (3) § 7 Absatz 1 findet Anwendung.

§ 11 § 13